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Psychische Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsbedingungen verstehen.
Belastungen gezielt angehen.

Psychische Belastungen gehören zur Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Arbeitsschutz.

Gemeinsam mit einem spezialisierten Partner unterstütze ich Sie dabei, den Prozess strukturiert zu organisieren und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Tippen auf dem Laptop

Es geht um die Arbeitssituation

Betrachtet werden beispielsweise Arbeitsmenge, Unterbrechungen, Arbeitszeiten, Handlungsspielräume und Zusammenarbeit. Ziel ist, belastende Arbeitsbedingungen zu erkennen und geeignete Verbesserungen abzuleiten. Persönliche Diagnosen einzelner Mitarbeiter sind nicht Gegenstand dieser Beurteilung.

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Von der Erhebung zur wirksamen Maßnahme

Wir klären die betrieblichen Tätigkeitsbereiche und das geeignete Vorgehen. Eine anonyme Mitarbeiterbefragung kann ein Baustein sein. Die Ergebnisse werden bewertet, Maßnahmen festgelegt und umgesetzt. Anschließend wird überprüft, ob die Maßnahmen wirken. Ergebnisse, Entscheidungen und Wirksamkeitsprüfung werden dokumentiert; bei Veränderungen wird der Prozess fortgeschrieben.

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Ihre Mitarbeiter sinnvoll einbeziehen

Eine verständliche Einführung und ein geeigneter Umgang mit den Daten sind wichtig. Bei kleinen Gruppen muss das Verfahren so gewählt werden, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen vermieden werden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt mit dem spezialisierten Partner und den betrieblich zuständigen Personen.

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Ein Ansprechpartner für die Koordination

Ich unterstütze die Abstimmung und vermittle die Zusammenarbeit mit dem Fachpartner. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt eine Aufgabe des Arbeitgebers; vorhandene Arbeitsschutzstrukturen und erforderliche Beteiligungen werden berücksichtigt.

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Ist eine Befragung allein ausreichend?

Eine Befragung liefert Informationen. Zum vollständigen Prozess gehören außerdem die Bewertung, passende Maßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung sowie die Dokumentation.

wichtig

Gesetzliche Grundlage

§5 ArbSchG

Pflicht zur Beurteilung, seit 2013 (inkl. psychischer Belastungen)

§6 ArbSchG

Dokumentation

§21 ArbSchG

Kontrolle (seit 01.01.2026 mind. 5% Prüfquote)

§25 ArbSchG

Bußgelder bis 30.000 €

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