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Psychische Gefährdungsbeurteilung

wichtig

Gesetzliche Grundlage

§5 ArbSchG

Pflicht zur Beurteilung, seit 2013 (inkl. psychischer Belastungen)

§6 ArbSchG

Dokumentation

§21 ArbSchG

Kontrolle (seit 01.01.2026 mind. 5% Prüfquote)

§25 ArbSchG

Bußgelder bis 30.000 €

Die Prüfung erfolgt z. B. durch:
  • ​Gewerbeaufsicht

  • Berufsgenossenschaft

  • Arbeitsschutzbehörde

Hinweis

Diese Informationsbroschüre dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Die konkrete Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung sollte stets unter Berücksichtigung der individuellen Unternehmenssituation geprüft werden.

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